Allgemeine Geschäftsbedingungen
Soreso® | Textilproduktion und Textilveredelung | B2B
Christian Hoffmann · Am Steinfeld 4 · 94065 Waldkirchen · info@soreso.de
1. Geltungsbereich und Vertragspartner
1.1 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für sämtliche Verträge, Angebote, Lieferungen und Leistungen von Soreso®, Inhaber Christian Hoffmann, Am Steinfeld 4, 94065 Waldkirchen (nachfolgend "Soreso"), insbesondere in den Bereichen Textilproduktion, Lohnnäherei, Zuschnitt, Siebdruck, Transferdruck, Stickerei, Textilveredelung, Design, Schnittentwicklung, Musterfertigung und Maßanfertigung.
1.2 Diese AGB gelten ausschließlich gegenüber Unternehmern im Sinne des § 14 BGB, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen. Verträge mit Verbrauchern werden auf Grundlage dieser AGB nicht geschlossen.
1.3 Entgegenstehende oder abweichende Geschäftsbedingungen des Auftraggebers gelten nur, wenn Soreso ihrer Geltung ausdrücklich in Textform zugestimmt hat. Die vorbehaltlose Ausführung eines Auftrags stellt keine Zustimmung zu fremden Geschäftsbedingungen dar.
1.4 Individuelle Vereinbarungen, das jeweilige Angebot, die Auftragsbestätigung und gegebenenfalls gesonderte Fertigungs- oder Qualitätsvereinbarungen gehen diesen AGB vor.
2. Angebote, Vertragsschluss und Auftragsunterlagen
2.1 Angebote von Soreso sind freibleibend, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind. Ein Vertrag kommt durch schriftliche oder in Textform erklärte Auftragsbestätigung, durch Annahme eines ausdrücklich verbindlichen Angebots oder durch Beginn der Auftragsausführung zustande.
2.2 Angaben zu Preisen, Lieferzeiten, Kapazitäten, Materialverbräuchen und Stückzahlen beruhen auf den bei Angebotserstellung bekannten Voraussetzungen. Ändern sich Mengen, Ausführung, Materialien, Arbeitsabläufe oder sonstige Kalkulationsgrundlagen, ist Soreso zu einer angemessenen Neukalkulation berechtigt; der Auftraggeber wird vor Ausführung kostenrelevanter Änderungen informiert.
2.3 Der Auftraggeber hat alle für die Ausführung erforderlichen Angaben, Freigaben, Druckdaten, Schnitte, Maße, Farbvorgaben, Materialinformationen und sonstigen Unterlagen rechtzeitig, vollständig und prüffähig bereitzustellen. Verzögerungen oder Mehraufwand aufgrund unvollständiger, fehlerhafter oder verspäteter Angaben gehen zulasten des Auftraggebers.
2.4 Kostenvoranschläge und Vorabkalkulationen sind unverbindlich, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist.
3. Leistungsumfang, Muster und Freigaben
3.1 Art und Umfang der geschuldeten Leistung ergeben sich aus dem jeweiligen Angebot, der Auftragsbestätigung und den vom Auftraggeber freigegebenen Unterlagen.
3.2 Muster, Andrucke, Stickproben, Freigabemuster, Schnittmuster oder digitale Darstellungen dienen der Abstimmung. Mit der Freigabe bestätigt der Auftraggeber insbesondere Ausführung, Maße, Positionierung, Farben, Materialkombination und sonstige erkennbare Merkmale. Nachträgliche Änderungen werden gesondert berechnet und können vereinbarte Termine verschieben.
3.3 Handelsübliche, technisch oder materialbedingt unvermeidbare Abweichungen, insbesondere bei Farbe, Griff, Glanz, Maß, Nahtbild, Positionierung, Füllmenge, Druckdeckung oder Stickbild, stellen keinen Mangel dar, sofern sie die vereinbarte Gebrauchstauglichkeit nicht wesentlich beeinträchtigen.
3.4 Angaben zu Pantone-, RAL- oder sonstigen Farbsystemen sind Zielwerte. Abweichungen können insbesondere durch Untergrund, Materialfarbe, Gewebestruktur, Druckverfahren, Trocknung, Waschung, Lichtverhältnisse oder unterschiedliche Produktionschargen entstehen.
4. Mitwirkungspflichten des Auftraggebers
4.1 Der Auftraggeber ist für die Richtigkeit, Vollständigkeit und rechtzeitige Bereitstellung sämtlicher Vorgaben und Materialien verantwortlich.
4.2 Der Auftraggeber hat Soreso auf besondere Eigenschaften und Risiken der Materialien oder des vorgesehenen Verwendungszwecks hinzuweisen, insbesondere auf Wasch-, Hitze-, Druck-, Licht-, Feuchtigkeits-, Reibungs-, Dehnungs- oder chemische Empfindlichkeiten sowie auf gesetzliche oder branchenspezifische Anforderungen.
4.3 Unterlässt der Auftraggeber eine erforderliche Mitwirkung, kann Soreso eine angemessene Nachfrist setzen. Nach fruchtlosem Ablauf ist Soreso berechtigt, den Auftrag abzurechnen, vom Vertrag zurückzutreten oder den Vertrag aus wichtigem Grund zu kündigen; weitergehende gesetzliche Ansprüche bleiben unberührt.
4.4 Freigaben und Weisungen des Auftraggebers sind verbindlich. Erkennt Soreso erkennbare technische Bedenken, wird Soreso den Auftraggeber hierauf hinweisen. Besteht der Auftraggeber trotz Hinweises auf der Ausführung, trägt er die daraus entstehenden Risiken, soweit Soreso den Schaden nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht hat.
5. Beigestellte Materialien und Eigentum
5.1 Vom Auftraggeber beigestellte Stoffe, Textilien, Garne, Füllstoffe, Zutaten, Verpackungen oder sonstige Gegenstände bleiben dessen Eigentum. Sie sind auf Kosten und Gefahr des Auftraggebers rechtzeitig, in ausreichender Menge, eindeutig gekennzeichnet und in verarbeitungsfähigem Zustand anzuliefern.
5.2 Soreso schuldet ohne gesonderte Vereinbarung lediglich eine übliche Sicht- und Plausibilitätsprüfung. Eine technische, chemische, materialwissenschaftliche oder vollständige Qualitätsprüfung sowie eine Prüfung verdeckter Mängel ist nicht geschuldet.
5.3 Für Schäden oder Mängel, die auf ungeeignete, fehlerhafte, unterschiedlich beschaffene oder unzureichend getestete beigestellte Materialien, auf falsche Materialangaben oder auf vom Auftraggeber vorgegebene Materialkombinationen zurückzuführen sind, haftet Soreso nur nach Maßgabe von Ziffer 15.
5.4 Der Auftraggeber stellt angemessene Mehrmengen für Einrichten, Bemusterung, Zuschnitt, Prüfungen, produktionsbedingten Verschnitt und Ausschuss bereit. Fehlen ausreichende Mengen, darf Soreso die Produktion unterbrechen; hierdurch entstehende Mehrkosten und Verzögerungen trägt der Auftraggeber.
5.5 Restmaterialien werden nach Abschluss des Auftrags nach Wahl des Auftraggebers auf dessen Kosten zurückgesandt, zur Abholung bereitgestellt oder nach ausdrücklicher Freigabe entsorgt. Erfolgt trotz Aufforderung innerhalb von 30 Kalendertagen keine Weisung oder Abholung, darf Soreso die Materialien auf Kosten des Auftraggebers einlagern oder nach weiterer angemessener Frist verwerten beziehungsweise entsorgen, soweit keine überwiegenden Interessen des Auftraggebers entgegenstehen.
5.6 Verarbeitung oder Verbindung beigestellter Materialien mit Materialien von Soreso erfolgt ausschließlich zur Vertragserfüllung. Die gesetzlichen Eigentums- und Miteigentumsregelungen bleiben unberührt.
6. Produktionsbedingter Ausschuss und Mengentoleranzen
6.1 Soweit im Angebot oder in einer Fertigungsvereinbarung eine Ausschussquote vereinbart ist, gilt produktionsbedingter Ausschuss bis zu dieser Quote als vertragsgemäß und begründet keine Mängel- oder Schadensersatzansprüche.
6.2 Fehlt eine konkrete Vereinbarung, gelten nur solche technisch unvermeidbaren Verluste als vertragsgemäß, die nach Art des Auftrags, Material, Verfahren und Stückzahl branchenüblich und angemessen sind. Soreso wird mit den Materialien sorgfältig und wirtschaftlich umgehen.
6.3 Bei Sonderanfertigungen, Druck-, Stick- und Färbeaufträgen sind angemessene Mehr- oder Minderlieferungen technisch bedingt möglich, sofern im Angebot keine feste Stückzahl ohne Toleranz zugesagt wurde. Abgerechnet wird grundsätzlich die tatsächlich vertragsgemäß hergestellte und gelieferte Menge.
6.4 Auf Wunsch wird produktionsbedingter Ausschuss in zumutbarem Umfang dokumentiert oder zur Abholung bereitgestellt, soweit dies technisch und organisatorisch möglich ist.
7. Daten, Schutzrechte und Freistellung
7.1 Der Auftraggeber gewährleistet, dass die von ihm bereitgestellten Motive, Marken, Texte, Designs, Schnitte, Dateien und sonstigen Vorgaben frei von Rechten Dritter sind oder er über die zur Auftragsdurchführung erforderlichen Nutzungsrechte verfügt.
7.2 Der Auftraggeber stellt Soreso von berechtigten Ansprüchen Dritter frei, die aus einer vertragsgemäßen Nutzung der vom Auftraggeber bereitgestellten Inhalte oder Vorgaben entstehen. Die Freistellung umfasst auch angemessene Kosten der Rechtsverteidigung. Dies gilt nicht, soweit Soreso die Rechtsverletzung zu vertreten hat.
7.3 Soreso ist nicht verpflichtet, die rechtliche Zulässigkeit der vom Auftraggeber bereitgestellten Inhalte umfassend zu prüfen. Bei erkennbaren oder glaubhaft gemachten Rechtsverletzungen darf Soreso die Bearbeitung bis zur Klärung aussetzen oder den Auftrag ablehnen.
7.4 Vom Auftraggeber überlassene Originaldaten und Unterlagen werden nur für die Dauer der Auftragsabwicklung aufbewahrt, sofern keine längere Aufbewahrung vereinbart oder gesetzlich erforderlich ist.
8. Geistiges Eigentum, Werkzeuge und Produktionsmittel
8.1 Von Soreso entwickelte Entwürfe, Grafiken, Schnitte, Schnittgradierungen, Muster, Schablonen, Siebe, Filme, Stickprogramme, Druckdaten, Plotter-, Cutter- und Maschinenprogramme, Fertigungskonzepte, Arbeitsabläufe, Kalkulationsgrundlagen und sonstiges Know-how bleiben, soweit nicht ausdrücklich anders vereinbart, Eigentum beziehungsweise geistiges Eigentum von Soreso.
8.2 Die Zahlung von Entwicklungs-, Einrichtungs-, Sieb-, Programmier- oder Werkzeugkosten bewirkt ohne ausdrückliche Vereinbarung keinen Eigentums- oder Rechteübergang. Der Auftraggeber erhält nur die zur Nutzung der vertragsgemäß gelieferten Produkte erforderlichen Rechte.
8.3 Eine Herausgabe offener Produktionsdateien, Programme, Fertigungsunterlagen oder interner Kalkulationen ist nur geschuldet, wenn dies ausdrücklich vereinbart und gegebenenfalls gesondert vergütet wurde.
8.4 Physische Werkzeuge oder kundenspezifische Produktionsmittel werden nur für einen vereinbarten Zeitraum aufbewahrt. Ohne Vereinbarung darf Soreso sie nach 24 Monaten ohne Folgeauftrag und nach vorheriger Ankündigung aussondern oder entsorgen.
9. Preise und Zahlungsbedingungen
9.1 Alle Preise verstehen sich in Euro zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer sowie, soweit nicht anders vereinbart, zuzüglich Verpackungs-, Versand-, Transport-, Zoll- und Versicherungskosten.
9.2 Rechnungen sind innerhalb der im Angebot oder in der Rechnung genannten Frist ohne Abzug fällig. Fehlt eine Angabe, beträgt das Zahlungsziel 14 Kalendertage ab Zugang der Rechnung.
9.3 Soreso ist bei Neukunden, kundenspezifischen Sonderanfertigungen, erheblichen Materialvorleistungen oder begründeten Zweifeln an der Zahlungsfähigkeit berechtigt, angemessene Voraus- oder Abschlagszahlungen zu verlangen.
9.4 Bei Zahlungsverzug gelten die gesetzlichen Verzugszinsen und Verzugspauschalen. Soreso darf weitere Leistungen bis zum Ausgleich fälliger Forderungen zurückhalten, soweit dies nicht unverhältnismäßig ist.
9.5 Aufrechnung und Zurückbehaltung sind nur mit unbestrittenen, entscheidungsreifen oder rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen zulässig. Ein Zurückbehaltungsrecht wegen Ansprüchen aus demselben Vertragsverhältnis bleibt unberührt.
10. Lieferzeiten, Teilleistungen und höhere Gewalt
10.1 Liefer- und Fertigstellungstermine sind nur verbindlich, wenn sie ausdrücklich als verbindlich bestätigt wurden. Lieferfristen beginnen erst, wenn alle technischen Fragen geklärt, erforderliche Freigaben erteilt, Materialien vollständig eingegangen und vereinbarte Anzahlungen geleistet sind.
10.2 Nachträgliche Änderungswünsche, verspätete Mitwirkung oder vom Auftraggeber zu vertretende Verzögerungen verlängern vereinbarte Fristen angemessen.
10.3 Soreso ist zu zumutbaren Teilleistungen und Teillieferungen berechtigt.
10.4 Ereignisse außerhalb des zumutbaren Einflussbereichs von Soreso, insbesondere Naturereignisse, Feuer, Epidemien, behördliche Maßnahmen, Energie- oder Rohstoffausfälle, Transportstörungen, Arbeitskämpfe, erhebliche Maschinenstörungen oder unverschuldete Ausfälle wesentlicher Mitarbeiter oder Zulieferer, verlängern die Leistungsfristen für die Dauer der Störung zuzüglich einer angemessenen Wiederanlaufzeit. Dauert die Störung länger als 60 Tage, kann jede Partei hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurücktreten; bereits erbrachte Leistungen sind zu vergüten.
11. Lieferung, Versand und Gefahrübergang
11.1 Erfüllungsort ist der Betriebssitz von Soreso in Waldkirchen, sofern nichts anderes vereinbart ist.
11.2 Versand, Transport oder Anlieferung erfolgen nach der jeweiligen Vereinbarung. Eine kostenfreie Anlieferung gilt nur, wenn sie für den konkreten Auftrag ausdrücklich zugesagt wurde, beispielsweise bei größeren Produktionsmengen oder im Rahmen einer abgestimmten Tour. Aus einer einmaligen kostenfreien Anlieferung entsteht kein Anspruch für Folgeaufträge.
11.3 Bei kleineren Mengen oder fehlender Sondervereinbarung erfolgt der Versand auf Kosten des Auftraggebers. Soreso wählt Versandart und Transporteur nach pflichtgemäßem Ermessen, sofern der Auftraggeber keine besonderen Vorgaben macht.
11.4 Die Gefahr geht bei Versendung mit Übergabe an den Transporteur, bei Abholung mit Bereitstellung und Mitteilung der Abholbereitschaft auf den Auftraggeber über. Zwingende gesetzliche Vorschriften bleiben unberührt.
11.5 Verzögert sich Versand oder Abholung aus Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, kann Soreso angemessene Lagerkosten berechnen.
12. Abnahme, Untersuchung und Mängelanzeige
12.1 Soweit die Leistung werkvertraglichen Charakter hat und eine Abnahme möglich ist, ist der Auftraggeber zur Abnahme nach Fertigstellung verpflichtet. Wegen unwesentlicher Mängel darf die Abnahme nicht verweigert werden.
12.2 Soreso kann den Auftraggeber unter Setzung einer angemessenen Frist zur Abnahme auffordern. Erfolgt innerhalb der Frist keine Abnahmeverweigerung unter Benennung mindestens eines Mangels, gilt das Werk als abgenommen, soweit die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind.
12.3 Der Auftraggeber hat Lieferungen und Leistungen unverzüglich nach Erhalt auf Menge, Identität, Transportschäden und erkennbare Mängel zu prüfen. Offene Mängel sind unverzüglich, spätestens innerhalb von fünf Werktagen, verdeckte Mängel unverzüglich nach Entdeckung in Textform und möglichst mit aussagekräftigen Fotos, Stückzahlen und Chargenangaben mitzuteilen. Soweit § 377 HGB anwendbar ist, bleibt dessen Geltung unberührt.
12.4 Die Verarbeitung, Veräußerung oder Nutzung erkennbar mangelhafter Ware ohne vorherige Anzeige kann zum Verlust von Mängelrechten führen, soweit dies gesetzlich zulässig ist.
13. Mängelrechte und Nacherfüllung
13.1 Bei berechtigten Mängeln steht Soreso zunächst das Recht zur Nacherfüllung nach eigener Wahl durch Nachbesserung oder Ersatzleistung zu. Der Auftraggeber hat hierfür eine angemessene Frist einzuräumen und die betroffenen Produkte zur Prüfung bereitzuhalten.
13.2 Schlägt die Nacherfüllung fehl, ist sie unzumutbar oder wird sie berechtigt verweigert, kann der Auftraggeber nach den gesetzlichen Voraussetzungen mindern oder vom Vertrag zurücktreten. Schadensersatz richtet sich ausschließlich nach Ziffer 15.
13.3 Keine Mängelansprüche bestehen insbesondere bei natürlichem Verschleiß, unsachgemäßer Lagerung, Pflege, Wäsche oder Nutzung, nachträglicher Bearbeitung durch Dritte, Nichtbeachtung von Pflege- oder Verarbeitungshinweisen sowie bei Ursachen aus dem Verantwortungsbereich des Auftraggebers oder aus beigestellten Materialien.
13.4 Mängelansprüche verjähren, soweit gesetzlich zulässig, in zwölf Monaten ab Ablieferung beziehungsweise Abnahme. Dies gilt nicht bei Vorsatz, Arglist, Übernahme einer Garantie, Ansprüchen wegen Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit sowie in sonstigen Fällen zwingend längerer gesetzlicher Verjährung.
14. Eigentumsvorbehalt und Zurückbehaltungsrechte
14.1 Von Soreso gelieferte Waren bleiben bis zur vollständigen Zahlung sämtlicher Forderungen aus der laufenden Geschäftsbeziehung Eigentum von Soreso.
14.2 Der Auftraggeber darf Vorbehaltsware im ordentlichen Geschäftsgang verarbeiten und veräußern. Forderungen aus der Weiterveräußerung tritt er bereits jetzt in Höhe des Rechnungswerts der Vorbehaltsware an Soreso ab; Soreso nimmt die Abtretung an. Der Auftraggeber bleibt bis zum Widerruf zur Einziehung ermächtigt.
14.3 Bei Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung der Vorbehaltsware gelten die gesetzlichen Regelungen. Entsteht Miteigentum, steht es Soreso im Verhältnis des Rechnungswerts der Vorbehaltsware zum Wert der übrigen verarbeiteten Gegenstände zu.
14.4 Übersteigt der realisierbare Wert der Sicherheiten die gesicherten Forderungen um mehr als 10 %, wird Soreso auf Verlangen Sicherheiten nach eigener Wahl freigeben.
14.5 Gesetzliche Unternehmerpfand- und Zurückbehaltungsrechte, insbesondere an vom Auftraggeber überlassenen Sachen, bleiben unberührt.
15. Haftung
15.1 Soreso haftet unbeschränkt für Schäden aus Vorsatz und grober Fahrlässigkeit, wegen schuldhafter Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit, nach dem Produkthaftungsgesetz sowie im Umfang ausdrücklich übernommener Garantien.
15.2 Bei leicht fahrlässiger Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Auftraggeber regelmäßig vertrauen darf, haftet Soreso nur auf den vertragstypischen, bei Vertragsschluss vorhersehbaren Schaden.
15.3 Im Übrigen ist die Haftung für leicht fahrlässig verursachte Schäden ausgeschlossen. Die vorstehenden Beschränkungen gelten auch zugunsten der gesetzlichen Vertreter, Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen von Soreso.
15.4 Für mittelbare Schäden, Folgeschäden, entgangenen Gewinn, Produktionsausfall, Nutzungsausfall oder Ansprüche von Kunden des Auftraggebers haftet Soreso nur, soweit ein Fall nach Ziffer 15.1 vorliegt oder der Schaden auf der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht beruht; in letzterem Fall gilt die Begrenzung nach Ziffer 15.2.
15.5 Soweit Schäden durch beigestellte Materialien, unzutreffende Vorgaben, fehlende Hinweise, freigegebene Muster oder Weisungen des Auftraggebers verursacht oder mitverursacht werden, richtet sich die Haftungsverteilung nach den gesetzlichen Grundsätzen des Mitverschuldens.
16. Vertraulichkeit und Referenznutzung
16.1 Beide Parteien behandeln als vertraulich gekennzeichnete oder ihrer Natur nach vertrauliche kaufmännische und technische Informationen der jeweils anderen Partei vertraulich und verwenden sie ausschließlich zur Durchführung der Geschäftsbeziehung.
16.2 Die Verpflichtung gilt nicht für Informationen, die nachweislich öffentlich bekannt sind, rechtmäßig von Dritten erlangt wurden, unabhängig entwickelt wurden oder aufgrund gesetzlicher beziehungsweise behördlicher Verpflichtung offengelegt werden müssen.
16.3 Soreso darf den Namen, die Marke oder Abbildungen kundenspezifischer Produkte nur mit vorheriger Zustimmung des Auftraggebers als Referenz verwenden. Eine bereits öffentlich erfolgte Präsentation durch den Auftraggeber gilt nicht automatisch als Zustimmung.
17. Datenschutz
17.1 Personenbezogene Daten werden im Rahmen der geltenden Datenschutzvorschriften verarbeitet. Weitere Informationen enthält die Datenschutzerklärung auf der Website von Soreso.
17.2 Soweit Soreso personenbezogene Daten im Auftrag des Auftraggebers verarbeitet, schließen die Parteien vor Beginn der Verarbeitung erforderlichenfalls eine Vereinbarung zur Auftragsverarbeitung.
18. Rechtswahl, Gerichtsstand und Schlussbestimmungen
18.1 Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).
18.2 Ist der Auftraggeber Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus der Geschäftsbeziehung der Geschäftssitz von Soreso. Soreso bleibt berechtigt, den Auftraggeber auch an dessen allgemeinem Gerichtsstand zu verklagen.
18.3 Änderungen und Ergänzungen des Vertrags sollen aus Beweisgründen in Textform erfolgen. Individuelle Abreden bleiben hiervon unberührt.
18.4 Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. An die Stelle der unwirksamen Bestimmung treten die gesetzlichen Vorschriften.
18.5 Stand: Juli 2026.